Der durch einen ärztlichen Behandlungsfehler geschädigte Patient hat gegen den behandelnden
Arzt oder aber den Krankenhausträger Anspruch sowohl auf Schadensersatz als auch auf Schmerzensgeld.
Zu bedenken gilt, dass es auch schicksalhafte Verläufe gibt und ein nicht zufriedenstellendes
Behandlungsergebnis nicht immer auf ein Verschulden des behandelnden Arztes zurückzuführen ist.
Sofern aber ernsthaft Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler gegeben sind, sollte möglichst
frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
Die ersten Schwierigkeiten treten häufig bereits mit Abforderung der ärztlichen Behandlungsunterlagen
auf. Grundsätzlich hat der Patient jederzeit ein Einsichtsrecht in seine Krankenunterlagen. Die
Rechtsprechung beschränkt dieses Recht allerdings bei psychiatrischen und psychotherapeutischen
Behandlungen auf objektive Befunde (z. B. Medikation) und Ergebnisse körperlicher Untersuchungen.
Nach Vorlage der ärztlichen Behandlungsunterlagen bedarf es der eingehenden Prüfung, ob tatsächlich
eine Haftung des Arztes bzw. des Praxis- oder Klinikpersonals wegen einer Sorgfaltspflichtverletzung
in Betracht kommt.
Dabei wird unterschieden zwischen Aufklärungsfehlern und Behandlungsfehlern.
Aufklärungsfehler
Jeder ärztliche Eingriff, der ohne wirksame Einwilligung des Patienten erfolgt, stellt eine rechtswidrige
Körperverletzung dar. In Folge dessen haftet der Arzt sowohl vertraglich als auch deliktisch, und
zwar auch dann, wenn der Eingriff fehlerfrei ausgeführt wurde.
Die Einwilligung des Patienten kann nur dann Wirksamkeit entfalten, wenn der Patient weiß, worin
konkret er einwilligt. Deshalb muss die ärztliche Aufklärung Art und Tragweite sowie Ablauf und Folgen
einschließlich der Risiken des Eingriffs umfassen.
Die Aufklärung muss rechtzeitig erfolgen. Bei Operationen hat der Arzt spätestens am Vortag der Operation
aufzuklären.
Im Prozess muss der behandelnde Arzt beweisen, dass er rechtzeitig aufgeklärt hat und eine wirksame
Einwilligung des Patienten in den Eingriff vorliegt.
Behandlungsfehler
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt von dem medizinischen Sollstandard, dem anerkannten Stand
der Wissenschaft, abgewichen ist, und bei dem Patienten einen Gesundheitsschaden verursacht hat.
Bei den Behandlungsfehlern differenziert man zwischen Therapiefehlern, Diagnosefehlern, unterlassener
Befunderhebung, versäumter therapeutischer Aufklärung, Organisationsfehlern, Übernahmeverschulden und
Koordinationsfehlern.
In einem gerichtlichen Verfahren muss grundsätzlich der Patient beweisen, dass der Arzt oder das
Krankenhaus einen Fehler gemacht hat und es dadurch zu einem Gesundheitsschaden gekommen ist. Nur bei
groben Behandlungsfehlern kommt es zu einer Beweislastumkehr mit der Folge, dass sich der in Anspruch
genommene Arzt bzw. das Krankenhaus hinsichtlich der fehlenden Ursächlichkeit zwischen Behandlungsfehler
und Schaden zu entlasten hat.
Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln
oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver
Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt des entsprechenden Fachs schlechterdings nicht
unterlaufen darf.
Beispiele:
- elementare Kontrollbefunde werden nicht erhoben
- Krankheitserscheinungen werden in unvertretbarer und der Schulmedizin entgegenstehender Weise gedeutet
Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld
Der geschädigte Patient hat Anspruch auf Ersatz sämtlicher materieller und immaterieller Schäden. Zu den
materiellen Schäden gehören im wesentlichen die Kosten der Heilbehandlung, soweit diese Ansprüche nicht
auf die Krankenkasse übergegangen sind. Dann ist lediglich der vom Patienten gezahlte Eigenanteil zu
erstatten. Ferner können Fahrtkosten zur Heilbehandlung sowie Besuchsfahrten naher Angehöriger geltend
gemacht werden. Ersatzfähig sind weiter Verdienstausfallschäden und Haushaltsführungsschäden sowie Kosten
für vermehrte Bedürfnisse, wenn z. B. ein Pflegedienst in Anspruch genommen werden muss oder ein
behindertengerechter Ausbau der Wohnung notwendig geworden ist.
Kann der geschädigte Patient wegen der zugefügten Gesundheitsstörung einen Unterhaltsanspruch nicht mehr
erfüllen, muss der Schädiger auch für diese Kosten aufkommen.
Für die erlittenen immateriellen Schäden hat der Schädiger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach Art, Umfang und Dauer der erlittenen Gesundheitsschäden
sowie der Auswirkung der eingetretenen Schädigung für das tägliche Leben.
Verjährung
Sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers verjähren
seit dem 01.01.2002 in drei Jahren. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit
dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier: der geschädigte Patient)
von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Durchsetzung von Arzthaftungsansprüchen
In Arzthaftungssachen besteht die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren bei einer ärztlichen Gutachter-
und Schlichtungskommission durchzuführen. Die Zustimmung des in Anspruch genommenen Arztes oder Krankenhauses
zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens. Die
Kommission besteht aus Fachärzten und Volljuristen. Diese ziehen sämtliche Behandlungsunterlagen bei und
erstellen ein Gutachten. Der geschädigte Patient erhält nach Abschluss des Verfahrens einen Bescheid.
Hat die Gutachterkommission in diesem Bescheid den Behandlungsfehlervorwurf bestätigt, bestehen gute
Möglichkeiten einer außergerichtlichen Regulierung des Schadens. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle
entfaltet für die am Verfahren Beteiligten keine Bindungswirkung. Dennoch regulieren die
Haftpflichtversicherungen der Ärzte in den meisten Fällen nach einem für den geschädigten Patienten
positiv ausgefallenen Schlichtungsspruch, da ihnen andernfalls eine Klage des Geschädigten vor dem Zivilgericht
droht.
Die Verjährung wird für die Dauer des Schlichtungsverfahrens gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt.
Sofern der Spruch der Schlichtungsstelle für den Patienten negativ ausfällt und die Ansprüche weiterverfolgt
werden sollen, muss der Zivilrechtsweg beschritten werden.
Selbstverständlich kann der geschädigte Patient auch ohne vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens
seine Ansprüche im Klageweg verfolgen.