Familienrecht

Grundzüge zum Scheidungsrecht
Das Scheitern der Ehe ist grundsätzlich Voraussetzung für die Scheidung. Wer von den beiden Ehegatten am Scheitern der Ehe Schuld ist, spielt keine Rolle.

Gemäß § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Die Lebensgemeinschaft zwischen den beiden Ehepartnern besteht dann nicht mehr, wenn beide getrennt leben. Das Getrenntleben ist von maßgeblicher Bedeutung für alle Scheidungstatbestände und wird in § 1567 BGB näher definiert. Nach dieser Vorschrift leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Daraus folgt, dass sich ein Ehegatte durchaus berufsbedingt für längere Zeit auswärts aufhalten kann, ohne dass von einem Getrenntleben i. S. d. § 1567 BGB die Rede sein kann.

Bei einem Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung darf kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden. Das bedeutet im einzelnen, dass sich jeder Ehegatte selbst versorgt, jeder seine eigene Wäsche wäscht, die Mahlzeiten getrennt eingenommen werden und beide getrennt voneinander schlafen. Es dürfen also keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen. Die Wohnung muss räumlich in zwei getrennte Bereiche aufgeteilt werden. Bei gemeinsamer Küchen- und Badbenutzung muss festgelegt werden, wer wann welchen Raum benutzen darf.

Bei der Ehescheidung gibt es vier mögliche Varianten:

Einverständliche Scheidung nach einjähriger Trennung
Nach § 1566 Abs. 1 BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt (sog. einverständliche Scheidung).
Bei der einverständlichen Scheidung muss nur der Ehegatte anwaltlich vertreten sein, der den Scheidungsantrag einreicht, so dass dies eine kostengünstige Variante darstellt.

Scheidung nach dreijähriger Trennung
Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, vgl. § 1566 Abs. 2 BGB. Die Scheidung ist dann möglich, auch wenn ein Ehepartner diese nicht will und die Ehe fortführen möchte.

Scheidung bei Getrenntleben unter einem Jahr
Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde, § 1565 Abs. 2 BGB.
Neben dem Gescheitertsein der Ehe, wofür der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast trägt, müssen also besondere Umstände vorliegen, so dass dem anderen Ehegatten nicht zugemutet werden kann, bis zum Ablauf des Trennungsjahres weiter abzuwarten. Die Rechtsprechung hat solche besonderen Umstände z. B. bei Tätlichkeiten gegenüber dem anderen Ehegatten und Familienangehörigen oder Trunksucht bejaht.

Streitige Scheidung bei Getrenntleben von einem bis drei Jahren
In diesem Fall muss der Antragsteller das Gescheitertsein der Ehe darlegen und beweisen.
Indizien hierfür sind z. B. das Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, wenn einer oder beide Partner anderweitige feste Bindungen eingegangen sind, wenn die Ehegatten nicht mehr miteinander reden, bei Trunksucht, körperlichen oder seelischen Misshandlungen des anderen Ehepartners.

Härteklausel:
Bei Vorliegen der Härteklausel des § 1568 BGB soll die Ehe nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist.

Die Härteklausel beinhaltet zum einen eine Kinderschutzklausel, nach der im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder die Aufrechterhaltung der Ehe aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist. Allein die Tatsache , dass die Ehegatten gemeinsame Kinder haben, genügt nicht. Es kommt auf besondere Gründe an, beispielsweise bei Selbstmordgefahr des Kindes im Falle der Scheidung.
§ 1568 BGB sieht weiter eine persönliche Härteklausel vor, nach der die Ehe nicht geschieden werden soll, wenn die Scheidung für den Antragsgegner, der die Scheidung ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellen würde. Härtefälle sind z. B. akute Selbstmordgefahr in Verbindung mit der Dauer der Ehe, hohes Alter des betroffenen Ehegatten, schwere Krankheit oder Pflegebedürftigkeit.

Sorgerecht für gemeinsame Kinder
Nach einer Trennung bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht beider Elternteile, es sei denn ein Elternteil beantragt das alleinige Sorgerecht.
Das Familiengericht hat dem Antrag in 2 Fällen stattzugeben:
  1. Wenn der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht.
  2. Wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Umgangsrecht für gemeinsame Kinder
Das Umgangsrecht stellt das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil dar. Im Gegenzug hierzu ist jeder Elternteil zum Umgang nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Eine zeitliche Regelung, d. h. wann und wie oft der Umgang mit dem Elternteil zu erfolgen hat, bei dem das Kind nicht lebt, sieht das Gesetz nicht vor. Die Rechtsprechung gewährt das Umgangsrecht in der Regel jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie an Feiertagen wie Ostern, Pfingsten und Weihnachten an einem Feiertag und für drei Wochen in den großen Sommerferien. Bei größeren räumlichen Trennungen zwischen Kind und umgangsberechtigten Elternteil wird sich das 14-tägige Umgangsrecht praktisch schwierig gestalten, so dass eine für alle Beteiligten zweckmäßige Regelung gefunden werden muss.
Ein Ausschluss des Umgangsrechts kommt nur in den engen Grenzen des § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB in Betracht, und zwar dann, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

Ehegattenunterhalt
Nach Trennung und Scheidung bedarf es der Prüfung von Unterhaltsansprüchen gegenüber dem anderen Ehegatten. Es wird zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt unterschieden. Da nach der Ehescheidung der Grundsatz der Eigenverantwortung gilt und jeder Ehegatte verpflichtet ist, für sich selbst zu sorgen, kommen Unterhaltsansprüche nach der Scheidung nur ausnahmsweise in Betracht. Es muss einer der Unterhaltstatbestände der §§ 1570- 1576 BGB (Unterhalt wegen Kindererziehung, Unterhalt wegen Alters, Unterhalt wegen Krankheit, Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit, Aufstockungsunterhalt, Unterhalt wegen Ausbildung, Unterhalt aus Billigkeitsgründen) vorliegen und Bedürftigkeit bestehen. Die Höhe ist individuell anhand bestimmter Berechnungsmethoden zu bestimmen, wobei Maßstab immer die ehelichen Lebensverhältnisse sind. Schließlich muss der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig sein.

Kindesunterhalt
Die frühere Regelbetragverordnung ist entfallen. Statt dessen gibt es seit dem 01.01.2010 einen einheitlichen Mindestunterhalt für Kinder.

Aktuell gilt die nachfolgende Unterhaltstabelle, Stand 1. Januar 2010:

anrechenbares Einkommen des Unterhaltspflichtigen Alterstufen in Jahren
  0-5 6-11 12-17 ab 18
 
Gruppe Alle Beträge in Euro
 
1 bis 1.500 317 364 426 488
2 1.501-1.900 333 383 448 513
3 1.901-2.300 349 401 469 537
4 2.301-2.700 365 419 490 562
5 2.701-3.100 381 437 512 586
6 3.101-3.500 406 466 546 625
7 3.501-3.900 432 496 580 664
8 3.901-4.300 457 525 614 703
9 4.301-4.700 482 554 648 742
10 4.701-5.100 508 583 682 781
Über 5.100 Euro nach den Umständen des Einzelfalls

Von dem Tabellenbetrag wird zu Gunsten des Unterhaltsschuldners das Kindergeld zur Hälfte abgezogen, wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt.

Mit Einführung des neuen Unterhaltrechts gelten neue Rangfolgen:

1. Rang:
- minderjährige Kinder
- volljährige unverheiratete Kinder bis 21 Jahre, wenn sie sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden und bei einem Elternteil leben

2. Rang
- geschiedener Ehepartner, der Kinder betreut
- aktueller Ehepartner, der Kinder betreut
- nicht verheirateter Partner, der Kinder betreut
- geschiedener, nicht Kinder betreuender Ehepartner nach langer Ehedauer

3. Rang:
- geschiedener, nicht Kinder betreuender Ehepartner nach kurzer Ehedauer

4. Rang:
- sog. nicht privilegierte Kinder, die nicht in den 1. Rang fallen (z.B. Studierende)