Verkehrsrecht
1. Verkehrszivilrecht
Nach einem Unfall im Straßenverkehr hat jeder Geschädigte ein Interesse an einer schnellen
Regulierung des Schadens gegenüber anderen Unfallbeteiligten bzw. deren Haftpflichtversicherungen.
Schadenspositionen
Bezüglich des reinen Sachschadens können die Kosten der Instandsetzung oder der
Wiederbeschaffungswert verlangt werden. Rechnet der Geschädigte fiktiv auf Basis eines
Reparaturgutachtens ab, erhält er für nach dem 01.08.2002 eingetretene Schadensfälle nur
noch den Nettobetrag. Sind die geschätzten Kosten im Gutachten inklusive Mehrwertsteuer errechnet,
ist der Betrag um die Mehrwertsteuer zu kürzen.
Daneben können im Einzelfall zahlreiche weitere Schadenspositionen in Betracht kommen, wie
beispielsweise die Kosten eines Sachverständigengutachtens, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten.
Bei mittleren und schweren Personenschäden haben die Geschädigten häufig einen Verdienstausfallschaden.
Daneben kann ein Haushaltsführungsschaden entstanden sein, der auch fiktiv geltend gemacht werden kann.
Die Berechnung des Verdienstausfallschadens und des Haushaltsführungsschadens kann sich schwierig
gestalten. Es ist daher anzuraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, zumal die gegnerische
Haftpflichtversicherung wie bei den anderen Schadenspositionen auch nicht von sich aus auf derartige
Ansprüche hinweist oder gar reguliert. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ist grundsätzlich
verpflichtet, die Anwaltskosten des Geschädigten zu übernehmen.
Schmerzensgeld
Infolge eines Verkehrsunfalls kann es zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen gekommen sein, für die
Ersatz durch Zahlung eines Schmerzensgeldes zu leisten ist.
Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten zum einen Genugtuung für begangenes Unrecht verschaffen,
zum anderen - und dies steht bei fahrlässigen Körperverletzungen durch Verkehrsunfälle im
Vordergrund - Ausgleich für die entstandenen immateriellen körperlichen und seelischen Schäden bieten.
Für die Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes gibt es zahlreiche Bemessungskriterien, wie beispielsweise
Art und Umfang der erlittenen Verletzungen, Schmerzhaftigkeit der Behandlung und Verletzungsfolgen,
Heilungsdauer, Narben und Entstellungen. Um die gegnerische Haftpflichtversicherung zur Zahlung eines
möglichst hohen Schmerzensgeldbetrages zu veranlassen, bedarf es einer guten Argumentation und
detaillierter Kenntnis der hierzu ergangenen Rechtsprechung.
Angehörigenschmerzensgeld
Unter bestimmten Voraussetzungen kommt bei dem Tod naher Angehöriger ein Schmerzensgeld in Betracht.
Der Tod des Angehörigen muss zu psychischen und physischen Beeinträchtigungen des eigenen Körpers bzw.
der eigenen Gesundheit geführt haben und diese Beeinträchtigungen müssen über das normale Maß seelischer
Erschütterungen, die mit einem solchen Erlebnis verbunden sind, hinausgehen. Schließlich wird der
Schmerzensgeldanspruch auf die nächsten Angehörigen beschränkt.
2. Ordnungswidrigkeiten- und Verkehrsstrafrecht
Ordnungswidrigkeiten
Bei Pflichtverletzungen im Straßenverkehr (z. B. Falschparken, Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß,
Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes) erlässt die Bußgeldbehörde je nach Schwere des Verstoßes
Verwarnungs- und Bußgeldbescheide. Vor Erlass des Bescheides muss dem Betroffenen Gelegenheit gegeben
werden, sich zu der Beschuldigung zu äußern. In der
Praxis geschieht dies hauptsächlich durch Übersendung eines Anhörungsbogens. Es ist anzuraten, bereits
in diesem Verfahrensstadium durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen zu lassen. Sollte die Polizei
mit Videoaufzeichnungen gearbeitet haben, kann der Rechtsanwalt diese Aufzeichnungen ebenfalls einsehen.
Die polizeilichen Messverfahren können zahlreiche Fehlerquellen beinhalten, die es aufzuzeigen gilt, um
eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
Wenn dies nicht gelingt, ergeht ein Bußgeldbescheid, gegen den innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
Einspruch eingelegt werden kann. Kommt es auch hier zu keiner Einstellung des Verfahrens und nimmt der
Betroffene seinen Einspruch nicht zurück, entscheidet das Amtsgericht über den Einspruch.
Verkehrsstraftaten
Bei Verkehrsstraftaten wie z. B. Trunkenheit im Verkehr, Nötigung im Straßenverkehr, Unerlaubtes Entfernen
vom Unfallort, fahrlässige Körperverletzung, Beleidigung, erlässt das zuständige Amtsgericht einen
Strafbefehl. Der Beschuldigte kann hiergegen innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen.
Dann kommt es zu einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht. Andernfalls erlangt der Strafbefehl die
Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Im Strafbefehlsverfahren ist dringend zu empfehlen, sich anwaltlich
vertreten zu lassen.