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Ihre Expertin im Ehegatten- und Kindesunterhalt

Bei einer Trennung oder Scheidung stehen häufig auch Fragen zum Ehegatten- und Kindesunterhalt im Raum. Zu diesem Thema gibt es neben den gesetzlichen Regelungen umfangreiche Rechtsprechung. Ich biete Ihnen eine kompetente Beratung und Vertretung zu allen Fragen des Ehegatten- und Kindesunterhalts.

Kindesunterhalt

Es muss zunächst das unterhaltsrechtlich bereinigte Einkommen ermittelt werden. Beim Angestellten ermittelt man das Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate, bei Selbstständigen wird der Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre zugrunde gelegt.

Von den Einkünften sind Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge, berufsbedingte Aufwendungen und unter bestimmten Voraussetzungen Kreditverpflichtungen abzuziehen.

Sodann erfolgt die Einordnung in die maßgebliche Einkommensgruppe der Unterhaltstabelle. Die Unterhaltstabelle ist darauf ausgerichtet, dass der Unterhaltsverpflichtete zwei Personen Unterhalt schuldet. Bei einer höheren Anzahl Unterhaltsberechtigter kann eine Herabgruppierung und bei nur einer Unterhaltsverpflichtung eine Höherstufung vorgenommen werden.

Dem Unterhaltsschuldner muss der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme verbleiben. Dieser Selbstbehalt beträgt

  • beim Erwerbstätigen: 1.370,00 €
  • beim Nichterwerbstätigen: 1.120,00 €

Das Gesetz hat keine Regelung dazu getroffen, inwieweit Barunterhalt gezahlt werden muss, wenn sich die Eltern die Betreuung des Kindes teilen.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass ein Wechselmodell dann nicht vorliegt, wenn ein Elternteil den größeren Anteil der Betreuung übernimmt und damit die Hauptverantwortung für das Kind trägt. Hält sich das Kind also beispielsweise zu 65 % im Haushalt der Kindesmutter auf und zu 35 % im Haushalt des Kindesvaters, schuldet der Kindesvater den Barunterhalt nach der Unterhaltstabelle.

Nur dann, wenn der Anteil der Betreuung nahezu gleich ist und beide Elternteile leistungsfähig sind, wird der Bedarf aus dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern ermittelt und eine anteilige Haftung durchgeführt.

Ehegattenunterhalt

Trennungsunterhalt wird bis zur Rechtskraft der Ehescheidung geschuldet, nachehelicher Unterhalt nach Rechtskraft der Scheidung.

Es handelt sich um zwei unterschiedliche Unterhaltstatbestände. Der Unterhalt sollte zeitnah nach Trennung gefordert werden, da eine rückwirkende Geltendmachung nicht möglich ist.

Für den nachehelichen Unterhalt gibt es verschiedene Unterhaltstatbestände (Unterhalt wegen Kindererziehung, Unterhalt wegen Alters, Unterhalt wegen Krankheit, Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit, Aufstockungsunterhalt, Unterhalt wegen Ausbildung, Unterhalt aus Billigkeitsgründen). Die Höhe des Unterhalts ist individuell anhand bestimmter Berechnungsmethoden zu bestimmen, wobei Maßstab immer die ehelichen Lebensverhältnisse sind. Schließlich muss der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig sein.

Der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt liegt bei 1.510,00 €.

Discussion with mediator, counselor, psychologist

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