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Zugewinn, Vermögensauseinandersetzung, Scheidungsfolgenvereinbarung

Zugewinn, Vermögens-auseinandersetzung, Scheidungsfolgen-vereinbarung

Soweit die Ehegatten nicht durch Ehevertrag Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Für die Berechnung müssen das Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie das Endvermögen (Stichtag ist die Zustellung des Scheidungsantrags) ermittelt werden.

 

Beispiel:

Zum Zeitpunkt der Eheschließung verfügt der Ehemann über ein Anfangsvermögen in Höhe von 10.000 €, die Ehefrau über kein Vermögen.

Das Endvermögen des Ehemannes beträgt 50.000 €, das Endvermögen der Ehefrau 10.000 €.

Der Ehemann hat einen Zugewinn in Höhe von 40.000 € erwirtschaftet, die Ehefrau einen Zugewinn in Höhe von 10.000 €. Berechnung Zugewinnausgleich: 40.000 € - 10.000 € = 30.000 € : 2 = 15.000 €.

 

Ergebnis:

Die Ehefrau hat einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Ehemann in Höhe von 15.000 €.

Ein Ehegatte kann den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten übernehmen. Dies setzt voraus, dass ein Ehegatte bereit ist, seinen Miteigentumsanteil auf den anderen zu übertragen. Der übernahmewillige Ehegatte muss finanziell in der Lage sein, den anderen Ehegatten auszuzahlen. Häufig bestehen noch gemeinsame immobilienbezogene Kreditverpflichtungen. Hier muss versucht werden, eine Schuldhaftentlassung des seinen Miteigentumsanteil übertragenden Ehegatten bei der finanzierenden Bank zu erreichen, sodass im Außenverhältnis zur Bank nur noch der übernehmende Ehegatte für die Restschulden haftet. Einer solchen Schuldhaftentlassung wird die finanzierende Bank nur dann zustimmen, wenn der übernehmende Ehegatte solvent genug ist, um die Kreditverpflichtungen künftig allein zu tragen. In diesem Zusammenhang ist für das Kreditinstitut natürlich auch von Interesse, in welcher Höhe Unterhaltszahlungen oder Zugewinnausgleichszahlungen des übernehmenden Ehegatten an den anderen Ehegatten zu erbringen sind.

 

Alternativ kann der übernehmende Ehegatte statt einer Schuldhaftentlassung des übertragenden Ehegatten eine Umschuldung vornehmen.

 

Achtung:

Die Übertragung der Immobilie sollte nicht isoliert erfolgen, sondern es müssen unbedingt Zugewinnausgleichsansprüche berücksichtigt werden. Als weitere Varianten der Auseinandersetzung kommen ein freihändiger Verkauf der Immobilie oder eine Teilungsversteigerung in Betracht.

In vielen Fällen empfiehlt sich der Abschluss einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. Hierin können bspw. Zugewinn, Versorgungsausgleich, Unterhalt, Hausrat, die Übertragung der Immobilie und sonstige Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung aufgenommen werden. Bevor die finanzierende Bank die Schuldhaftentlassung eines Ehegatten im Zuge der Übertragung des Miteigentumsanteils erklärt, verlangt sie in der Regel die Vorlage einer solchen Vereinbarung.

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