Unterstützung beim Sorge- und Umgangsrecht
Sorge- & Umgangsrecht
Nach einer Trennung oder Scheidung gibt es häufig Streitigkeiten zum Umgangs- und Sorgerecht gemeinsamer Kinder. Betroffene Eltern sollten sich zeitnah anwaltliche Unterstützung nehmen, denn schnell kann bei diesen Themen ein Konflikt entstehen.
Haben die nicht miteinander verheirateten Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, bleibt es auch nach der Trennung des nicht miteinander verheirateten Paares bei der gemeinsamen Sorge.
Gleiches gilt nach einer Ehescheidung.
In beiden Fällen kann aber ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragen. Das Familiengericht hat dem Antrag in zwei Fällen stattzugeben:
- Wenn der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht.
- Wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Nach einer Trennung streiten sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern häufig darüber, wo das Kind künftig seinen Lebensmittelpunkt haben soll. Es geht hierbei um den Aufenthalt des Kindes als Teil des Sorgerechts. Können die Eltern keine Einigung erzielen, bedarf es der Stellung eines gerichtlichen Antrages auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil allein.
In eilbedürftigen Fällen kann der gerichtliche Antrag im Wege einer einstweiligen Anordnung eingereicht werden.
Der Antrag auf Betreuung im paritätischen Wechselmodell muss im Rahmen eines Umgangsverfahrens geltend gemacht werden. Es kommt entscheidend darauf an, ob die Kindeseltern in der Lage sind, hinreichend gut miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Zudem muss das Kind bereit und in der Lage sein, im Wechselmodell zu leben.
Eine zeitliche Regelung, d. h., wann und wie oft der Umgang mit dem Elternteil zu erfolgen hat, bei dem das Kind nicht lebt, sieht das Gesetz nicht vor. Es muss stets auf die individuellen Verhältnisse abgestellt und versucht werden, eine Umgangsregelung zu finden, die dem Kindeswohl am besten entspricht. Gerade bei kleineren Kindern ist es wichtig, die Umgänge in kürzeren Zeitabständen stattfinden zu lassen, während bei älteren Kindern ein Umgang alle 14 Tage von Freitag bis Sonntag oder Montag häufiger Praxis entspricht.
Der Umgang hat grundsätzlich nicht in Gegenwart des anderen Elternteils oder sonstiger dritter Personen oder an so genannten „neutralen Orten“ stattzufinden. Vielmehr ist der Umgangsberechtigte befugt, den Umgang mit dem Kind in der eigenen Wohnung auszuüben.
Eine Einschränkung oder sogar ein gänzlicher Ausschluss des Umgangsrechts kommt nur in engen Grenzen in Betracht, und zwar dann, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
Ich biete Ihnen fachgerechte Unterstützung beim Sorge- und Umgangsrecht.
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