Anwaltskanzlei Yvonne Frischalowski
Scheidung & Versorgungsausgleich
Damit bei einer gescheiterten Ehe Ihre rechtlichen Interessen sowohl außergerichtlich als auch in einem gerichtlichen Verfahren durchgesetzt werden können, betreue ich Sie kompetent und zuverlässig.
Der Antrag auf Ehescheidung kann beim Familiengericht frühestens eingereicht werden, wenn das Trennungsjahr kurz vor dem Ablauf steht. Zwischen den Ehegatten darf keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen. Dies ist der Fall, wenn ein Ehegatte ausgezogen ist oder innerhalb der Ehewohnung eine Trennung von Tisch und Bett erfolgt.
Ist es einem Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, nicht zuzumuten, das Trennungsjahr abzuwarten, kann die Ehe vorher geschieden werden (Härtefallscheidung).
Es müssen die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder, der Personalausweis und – sofern die Ehegatten sich vereinbart haben – der Ehevertrag/ die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vorgelegt werden.
Bei einer einvernehmlichen Ehescheidung ist es ausreichend, wenn ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist. Der andere Ehegatte kann dem Scheidungsantrag zustimmen.
Streiten sich die Ehegatten im Scheidungsverfahren über Folgesachen, beispielsweise Unterhalt und/oder Zugewinn, benötigt jeder Ehegatte einen eigenen Anwalt.
Die durchschnittliche Dauer eines Scheidungsverfahrens beträgt 9 Monate.
Muss der Versorgungsaugleich wegen kurzer Ehedauer oder aufgrund einer diesbezüglichen Vereinbarung der Ehegatten nicht durchgeführt werden, reduziert sich die Verfahrensdauer auf 1-3 Monate.
Im Zuge der Ehescheidung ist der Versorgungsausgleich durchzuführen. Hierbei geht es um die Teilung der Anrechte, die beide Ehegatten während der Ehezeit für die Altersvorsorge erworben haben. Ausgeglichen werden Anrechte aus
- der gesetzlichen Rentenversicherung
- berufsständischen Versorgungen, zum Beispiel der Ärzte oder Rechtsanwälte
- betriebliche Altersversorgungen
- öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, zum Beispiel Beamte, Richter, Soldaten
- private Rentenversicherungen
- Zusatzversorgungen
Bei einer Ehedauer bis drei Jahre wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt.
Die Ehegatten können einen Ausschluss oder einen Teilausschluss von Anrechten im Versorgungsausgleich vereinbaren.