Gesetzesänderungen und News aus der Rechtsprechung
News
Ich absolviere regelmäßig Weiterbildungen im Familienrecht und verfolge die aktuelle Rechtsprechung. An dieser Stelle erhalten Sie News über Gesetzesänderungen und gerichtliche Entscheidungen aus dem Fachbereich Familienrecht.
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Geltendmachung von Kindesunterhalt im Wechselmodell
Auch bei Betreuung eines Kindes im paritätischen Wechselmodell stellt sich die Problematik des Kindesunterhalts. Um den Kindesunterhalt überhaupt geltend machen zu können, bedarf es nach der aktuellen Rechtslage eines vorgeschalteten Sorgerechtsverfahrens. Entweder, es wird in diesem Verfahren ein Ergänzungspfleger für das Kind bestellt, oder dem Elternteil wird die Entscheidungsbefugnis für die Geltendmachung des Kindesunterhalts nach § 1628 BGB übertragen. Erst dann kann der Kindesunterhalt wirksam geltend gemacht und der andere Elternteil in Verzug gesetzt werden. Im Zuge einer Reform des Unterhaltsrechts soll es nicht mehr notwendig sein, ein Sorgerechtsverfahren vor Geltendmachung des Unterhalts führen zu müssen. Es bleibt abzuwarten, wann eine gesetzgeberische Umsetzung erfolgt. Bis dahin muss der vorgenannte umständliche Weg beschritten werden.
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Berechtigung zur Durchsetzung von Kindesunterhalt bei einem Obhutswechsel des Kindes
Besteht ein gemeinsames Sorgerecht, ist derjenige Elternteil für die Geltendmachung des Unterhalts vertretungsberechtigt, in dessen Obhut sich das minderjährige Kind befindet. Angenommen, das 13-jährige Kind wechselt vom mütterlichen Haushalt in den väterlichen Haushalt, dann verliert die Kindesmutter die Berechtigung zur Geltendmachung des Kindesunterhalts. Die Kindesmutter wird dann selbst unterhaltsverpflichtet. Ist sie bislang einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgegangen, muss sie zur Sicherstellung des Kindesunterhalts vollschichtig arbeiten. Der jetzt betreuende Elternteil kann verlangen, dass ein bestehender Unterhaltstitel an ihn herausgegeben wird.
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Kosten des Scheidungsverfahrens bei Vereinbarung der Ehegatten
Nach § 150 Abs. 1 FamFG sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben, wenn die Scheidung der Ehe ausgesprochen wird. Das bedeutet, dass die Gerichtskosten hälftig geteilt werden und jeder Ehegatte die Kosten seines beauftragten Rechtsanwalts selbst tragen muss.
Häufig einigen sich Ehegatten in einem notariellen Ehevertrag/einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung hiervon abweichend. So hatte das OLG Bremen (Aktenzeichen: 4 WF 54/21) über einen Fall zu entscheiden, in dem sich der Ehemann in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung verpflichtet hatte, die gerichtlichen Kosten des Scheidungsverfahrens zu tragen, während die außergerichtlichen Kosten (Anwaltskosten) von jedem Ehegatten selbst übernommen werden sollten. Ungeachtet dessen hielt das Familiengericht an der gesetzlichen Kostenfolge des § 150 Abs. 1 FamFG fest. Hiergegen legte die Ehefrau mit Erfolg Beschwerde zum OLG Bremen ein. Die Beschwerdeinstanz wies auf § 150 Abs. 4 S. 3 FamFG hin, wonach das Familiengericht Vereinbarungen über die Kosten der Entscheidung ganz oder teilweise zugrunde legen soll. Abweichungen sind nur zulässig, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, von der unter den Ehegatten vereinbarten Kostenregelung abzuweichen. Solche schwerwiegenden Gründe waren in dem entschiedenen Fall aber nicht gegeben.
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Hürden für gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils sind beträchtlich höher als gerichtliche Regelung eines anderen Umgangsmodells (OLG Dresden, Beschluss vom 07.06.2021, 21 UF 153/21)
Das OLG Dresden musste über die Beschwerde eines Kindesvaters entscheiden, der die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells für seinen 2014 geborenen Sohn und seine 2017 geborene Tochter begehrte.
In den Beschlussgründen wies das OLG Dresden darauf hin, dass das paritätischen Wechselmodell wegen des erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs eine Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraussetzt. Im Weiteren wird ausgeführt: „Obgleich ein Konsens der Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell grundsätzlich keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung ist, wird in der Praxis die gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils wohl nur in wenigen Fällen dem Kindeswohl entsprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 23.03.2020 – 21 UF 859/19 -; OLG Bremen, FamRZ 2018, 1908, 1909; Salzgeber, NZFam 2014, 921, 929). Die Hürde zur Anordnung des Wechselmodells ist beträchtlich höher als zur Regelung oder auch zur zwangsweisen Durchsetzung einer anderen Umgangsregelung (§ 1684 Abs. 2, 3 BGB).“
Die geteilte Betreuung des Kindes durch die Eltern muss im Vergleich zu anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entsprechen. Das OLG Dresden weist darauf hin, dass es nicht darum geht, Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern zu regeln.